§ 1 HStatV 2022
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 2 HStatV 2022
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
§ 3 HStatV 2022
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
§ 4 HStatV 2022
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
- 1.Ziffer einsdie Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, unddie Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2009,, und
- 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1995,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.