Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
In Kraft seit 23.01.2026 bis 31.12.9999
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