Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
In Kraft seit 18.01.2022 bis 31.12.9999
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