§ 5 NEHG 2022 Änderung der Registrierung

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
    Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
  4. (3)Absatz 3,Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählungdie Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählungder Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
    • Strichaufzählungkeine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.
  3. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
    Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
  4. (3)Absatz 3,Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählungdie Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählungder Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
    • Strichaufzählungkeine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

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