Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
(2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
–Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
–Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
–Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
–Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
–Strichaufzählungdie Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
–Strichaufzählungder Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
–Strichaufzählungkeine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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