Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:Energieträger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) gelten gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn:
1.Ziffer einsdie Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
a)Litera adurch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 7, und 8, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, sowie durch eine Verbringung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,,
b)Litera bim Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oderim Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 45 a, Absatz eins und Paragraph 50, MinStG 2022, oder
c)Litera cim Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MinStG 2022
entsteht;
2.Ziffer 2durch die Lieferung oder den Verbrauch
a)Litera avon Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, odervon Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder
b)Litera bvon Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
verwirklicht wird.
(3)Absatz 3,Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für MineralöleVor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
1.Ziffer einsim Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oderim Falle einer Einfuhr gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht oder
2.Ziffer 2durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.durch eine Verbringung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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