§ 4 NEHG 2022 Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

NEHG 2022 - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Registrierung
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
    4. 4.Ziffer 4die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
    5. 5.Ziffer 5eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
  3. (3)Absatz 3,Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
    3. 3.Ziffer 3eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
    4. 4.Ziffer 4einen Überwachungsplan (§ 7);einen Überwachungsplan (Paragraph 7,);
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Berichterstattung.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
  6. (6)Absatz 6,Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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