Gesamte Rechtsvorschrift NEHG 2022

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

NEHG 2022
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 NEHG 2022 Allgemeine Bestimmungen


Ziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2028 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS römisch eins unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS römisch eins unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2028 in das europäische System des EU ETS römisch zwei überführt werden soll.

§ 2 NEHG 2022 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:Energieträger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) gelten gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
      1. a)Litera adurch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 7, und 8, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, sowie durch eine Verbringung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,,
      2. b)Litera bim Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oderim Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 45 a, Absatz eins und Paragraph 50, MinStG 2022, oder
      3. c)Litera cim Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MinStG 2022
      entsteht;
    2. 2.Ziffer 2durch die Lieferung oder den Verbrauch
      1. a)Litera avon Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, odervon Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder
      2. b)Litera bvon Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
      verwirklicht wird.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für MineralöleVor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oderim Falle einer Einfuhr gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.durch eine Verbringung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, MinStG 2022 entsteht.

§ 3 NEHG 2022 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter Paragraph 5, Absatz 3, des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;
    3. 3.Ziffer 3„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxid in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
    4. 4.Ziffer 4„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
    5. 5.Ziffer 5„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
    6. 6.Ziffer 6„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
    7. 7.Ziffer 7„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017 aus 1925, zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Amtsblatt Nummer L 282 vom 31.10.2017 Seite 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
    8. 8.Ziffer 8„EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;„EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, Amtsblatt Nummer L 130 vom 10.05.2023 Seite 134, ausgenommen Kapitel römisch vier a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196 aus 2023,;
    9. 9.Ziffer 9„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß Paragraph 28,
    10. 10.Ziffer 10„Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
    11. 11.Ziffer 11„Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
    12. 12.Ziffer 12„EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;„EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel römisch vier a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196 aus 2023,;
    13. 13.Ziffer 13„IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien;
    14. 14.Ziffer 14„AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 S. 1.„AGVO“ Verordnung (EU) 651 aus 2014, vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, sicherzustellen.

§ 4 NEHG 2022 Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen


Registrierung
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
    4. 4.Ziffer 4die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
    5. 5.Ziffer 5eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
  3. (3)Absatz 3,Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Handelsteilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
    3. 3.Ziffer 3eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
    4. 4.Ziffer 4einen Überwachungsplan (§ 7);einen Überwachungsplan (Paragraph 7,);
    5. 5.Ziffer 5Anforderungen an die Berichterstattung.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
  6. (6)Absatz 6,Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
  7. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 5 NEHG 2022 Änderung der Registrierung


  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
    • Strichaufzählungwenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
    Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählungdie Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählungder Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
    • Strichaufzählungkeine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

§ 6 NEHG 2022 Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen


  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. (2)Absatz 2,Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den Handelsteilnehmer
      1. a)Litera aName und Anschrift;
      2. b)Litera bArt der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
      3. c)Litera cAnschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
      4. d)Litera dName des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
    2. 2.Ziffer 2Für jeden Energieträger
      1. a)Litera aMenge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
      2. b)Litera bEmissionsfaktor;
      3. c)Litera cGesamtemissionen;
      4. d)Litera dEndverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
      5. e)Litera eUnsicherheitsfaktor und
      6. f)Litera fMittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.
    Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Überprüfung gemäß Abs. 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.Die Überprüfung gemäß Absatz 4, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. 2.Ziffer 2Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. 3.Ziffer 3Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.
  7. (7)Absatz 7,Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß §§ 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt gegeben wurden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß Paragraphen 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 41, EZG 2011 bekannt gegeben wurden.

§ 7 NEHG 2022 Überwachungsplan


  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012, in der Fassung (EU) 2023/2122, Amtsblatt Nummer L 39 vom 18.10.2023 Seite 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen.Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5,Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß Paragraph 37, EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Absatz eins, anerkannt werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.

§ 8 NEHG 2022 Unabhängige Prüfeinrichtung


Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß Paragraph 6, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2067, über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

§ 9 NEHG 2022 Handel mit nationalen Emissionszertifikaten


Handelsphasen

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. 1.Ziffer einsEinführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und
  2. 2.Ziffer 2Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025

§ 10 NEHG 2022 Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten


  1. (1)Absatz eins,Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 Euro(Anm. 1)

2024

45 Euro

2025

55 Euro

  1. (2)Absatz 2,Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Absatz eins, Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Absatz eins, bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.

§ 11 NEHG 2022 Abgabe nationaler Emissionszertifikate


Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

§ 12 NEHG 2022 Einführungsphase


Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  2. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 13 NEHG 2022 Vereinfachte Registrierung


  1. (1)Absatz eins,In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach Paragraph 31, Absatz eins, vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 49, Ziffer eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Entrichtet
    • Strichaufzählungder Netzbetreiber als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oderder Netzbetreiber als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
    • Strichaufzählungder inländische Empfänger als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,der inländische Empfänger als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
    gilt er in der Einführungsphase gemäß § 9 Z 1 abweichend von § 3 Abs. 1 Z 4 anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.gilt er in der Einführungsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
  4. (4)Absatz 4,Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.Netzbetreiber als Haftende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 14 NEHG 2022 Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten


  1. (1)Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
      • Strichaufzählungeine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll odereine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
      • StrichaufzählungWasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
    3. 3.Ziffer 3Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz eins, durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (§ 15) gestellt werden.Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 15,) gestellt werden.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 15 NEHG 2022 Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten


  1. (1)Absatz eins,In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den Paragraphen 6, und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres zu korrigieren.
  3. (3)Absatz 3,Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Abs. 1 oder Berichtigung gemäß Abs. 2, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Absatz eins, oder Berichtigung gemäß Absatz 2,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  4. (4)Absatz 4,Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 16 NEHG 2022 Überführungsphase


Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  2. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

§ 17 NEHG 2022 Nationales Emissionszertifikatehandelsregister


  1. (1)Absatz eins,Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß Paragraph 43, EZG 2011.
  2. (2)Absatz 2,Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (Paragraph 7,) vor oder fehlen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind Paragraph 4, und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (Paragraph 4,) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.

§ 18 NEHG 2022 Vorauszahlungen in der Überführungsphase


  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Paragraph 217, BAO ist nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 6,) gestellt werden.

§ 19 NEHG 2022


Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden. Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 20 NEHG 2022 Befreiungen


  1. (1)Absatz eins,Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Artikel 12, Absatz 3 a und 3 b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Absatz eins, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dassDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass
    • Strichaufzählungeine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,
    • Strichaufzählungeine Doppelbelastung vorab verhindert wird und
    • Strichaufzählungsofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.
    Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.

§ 21 NEHG 2022 Bagatellschwelle


Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

§ 22 NEHG 2022 Befreiungen nach den Energieabgaben


  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022;Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;Schiffsbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. 3.Ziffer 3Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022;Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG 2022;
    4. 4.Ziffer 4Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022;Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022;
    5. 5.Ziffer 5Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022;Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022;
    6. 6.Ziffer 6Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022;Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, MinStG 2022;
    7. 7.Ziffer 7Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022;Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MinStG 2022;
    8. 8.Ziffer 8Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022;Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, MinStG 2022;
    9. 9.Ziffer 9Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022;Verflüssigtes Erdgas gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, MinStG 2022;
    10. 10.Ziffer 10Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022;Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, MinStG 2022;
    11. 11.Ziffer 11Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022;Gebrauchte Mineralöle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, MinStG 2022;
    12. 12.Ziffer 12Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes;Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    13. 13.Ziffer 13Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes;Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes;
    14. 14.Ziffer 14Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Erdgasabgabegesetzes;Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Erdgasabgabegesetzes;
    (Anm.: Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)Anmerkung, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)
    1. 16.Ziffer 16Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Kohleabgabegesetzes;Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kohleabgabegesetzes;
    2. 17.Ziffer 17Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Kohleabgabegesetzes;Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Kohleabgabegesetzes;
    3. 18.Ziffer 18Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Kohleabgabegesetzes;Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Kohleabgabegesetzes;
    4. 19.Ziffer 19Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung der Befreiung gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung der Befreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 19, nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

§ 23 NEHG 2022


  1. (1)Absatz eins,In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten:
    1. 1.Ziffer einsfür nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
    2. 2.Ziffer 2für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. 3.Ziffer 3für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 4, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
    4. 4.Ziffer 4für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß Paragraph 46, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
    Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

§ 24 NEHG 2022 Entlastungsmaßnahmen


Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
  1. (1)Absatz eins,Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

7,5 Mio. Euro

31 Mio. Euro

43 Mio. Euro

53 Mio. Euro

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

75 Mio. Euro

186 Mio. Euro

225 Mio. Euro

250 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.

§ 25 NEHG 2022 Land- und Forstwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,Für Gasöl gemäß Anlage 1 oder Anlage 3, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
  2. (2)Absatz 2,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
  3. (3)Absatz 3,Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung20222,25 Cent/Liter
    • Strichaufzählung20239,75 Cent/Liter
    • Strichaufzählung202413,50 Cent/Liter
    • Strichaufzählung202516,50 Cent/Liter
    Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 2 zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
  4. (4)Absatz 4,Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Abs. 3 ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Absatz 3, ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Der Antrag ist für ein Kalenderjahr zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

§ 26 NEHG 2022 Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage


  1. (1)Absatz eins,Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Abs. 9) nachgewiesen wird.Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Absatz 9,) nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
    1. 1.Ziffer einsUmsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 undUmsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, und
    2. 2.Ziffer 2Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
    übersteigen (Nettoproduktionswert).
  3. (3)Absatz 3,Als Umsätze im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.Als Umsätze im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.
  4. (4)Absatz 4,Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Entlastungsfähig sind jene Mengen an Energieträgern, die für Heizzwecke verwendet wurden und auf Grund das vorliegende Bundesgesetz endgültig belastet wurden. Nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung des vorliegenden Bundesgesetzes unterlagen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsfür die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetz in Anspruch genommen wird,
    2. 2.Ziffer 2die durch den Betrieb weitergegeben oder
    3. 3.Ziffer 3die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.
    Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (§ 24 Abs. 1) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (Paragraph 24, Absatz eins,) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.
  7. (7)Absatz 7,Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß § 26 Abs. 6 auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.
    1. 1.Ziffer einsLiegt eine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Betrieb vor, ist diese für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig zu verwenden, sofern keine falsche Klassifikation vorgenommen wurde. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Teilwirtschaftszweig, definiert als Kategorie der PRODCOM-Klassifikation, ist durch den Betrieb anhand der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
    Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten über die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8,Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Ziffer eins bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anmerkung eins, ) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.

    1. 1.Ziffer einsDer NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
      • Strichaufzählungden Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und
      • Strichaufzählungdem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro
      des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
    3. 3.Ziffer 3Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
      • Strichaufzählungden Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und
      • Strichaufzählungder Bruttowertschöpfung in Euro
      des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
    4. 4.Ziffer 4Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität:

Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung)

Kompensationsgrad

bis zu 0,3

65 %

mehr als 0,3 bis zu 0,6

70 %

mehr als 0,6 bis zu 0,9

75 %

mehr als 0,9 bis zu 1,2

80 %

mehr als 1,2 bis zu 1,5

85 %

mehr als 1,5 bis zu 1,8

90 %

mehr als 1,8

95 %

  1. 5.Ziffer 5

§ 27 NEHG 2022 Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle desDie Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Artikel 44, AGVO gestützt und basieren im Falle des
    • Strichaufzählung§ 25 auf Art. 8;Paragraph 25, auf Artikel 8,;
    • Strichaufzählung§ 26 auf Art. 17Paragraph 26, auf Artikel 17
    der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Amtsblatt , L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (Paragraph 24, Absatz 3,) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.

§ 28 NEHG 2022 Verfahren und Strafbestimmungen


Zuständige Behörde
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

§ 29 NEHG 2022 Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz 2, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß Paragraph 49, BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Artikel 22, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, bedienen.

§ 30 NEHG 2022 Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. (2)Absatz 2,Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 31 NEHG 2022 Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. a)Litera aim Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
    2. b)Litera beinen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. c)Litera cden Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. d)Litera dnach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
    5. e)Litera eden Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 15, Absatz eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

§ 32 NEHG 2022 Erhöhter Zertifikatspreis


  1. (1)Absatz eins,Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist Paragraph 217, BAO nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurundenDer Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
  4. (4)Absatz 4,Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
  5. (5)Absatz 5,Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO.

§ 33 NEHG 2022 Schlussbestimmungen


Vollziehung
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34 NEHG 2022 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
  4. (4)Absatz 4,§ 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 3,, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 32, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 10 und 11, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2, Litera e, sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 26, Absatz 5 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der Paragraphen 26 und 27 nach Maßgabe des Absatz 2, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, Paragraphen 4 bis 7 samt Überschriften, Paragraph 8,, Paragraph 9,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, die Überschrift des 5. Abschnittes, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18,, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, und 2, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1, § 9 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Paragraph eins,, Paragraph 9, samt Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 24, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Anlage

Anl. 1 NEHG 2022 Energieträger in der Einführungsphase


Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Einführungsphase:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent)

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

Anl. 2 NEHG 2022 Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen


Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß Paragraph 26, im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %

Anl. 3 NEHG 2022 Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse


  1. a)Litera ader KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
  2. b)Litera bder KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
  3. c)Litera cder KN-Codes 2901 bis 2902;
  4. d)Litera ddes KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
  5. e)Litera edes KN-Codes 3403;
  6. f)Litera fdes KN-Codes 3811;
  7. g)Litera gdes KN-Codes 3817;
  8. h)Litera hdes KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.

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