Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2028 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS römisch eins unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS römisch eins unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2028 in das europäische System des EU ETS römisch zwei überführt werden soll.
Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß Paragraph 6, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2067, über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt:
Kalenderjahr | Betrag |
2022 | 30 Euro |
2023 | 35 Euro(Anm. 1) |
2024 | 45 Euro |
2025 | 55 Euro |
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden. Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Land- und Forstwirtschaft | 7,5 Mio. Euro | 31 Mio. Euro | 43 Mio. Euro | 53 Mio. Euro |
Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage | 75 Mio. Euro | 186 Mio. Euro | 225 Mio. Euro | 250 Mio. Euro |
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anmerkung eins, ) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.
Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung) | Kompensationsgrad |
bis zu 0,3 | 65 % |
mehr als 0,3 bis zu 0,6 | 70 % |
mehr als 0,6 bis zu 0,9 | 75 % |
mehr als 0,9 bis zu 1,2 | 80 % |
mehr als 1,2 bis zu 1,5 | 85 % |
mehr als 1,5 bis zu 1,8 | 90 % |
mehr als 1,8 | 95 % |
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Einführungsphase:
Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgasemissionen je Einheit |
Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 | 2,67 kg/Liter |
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) | 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,50 kg/Liter |
Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
– bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
Erdgas | 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
Verflüssigtes Erdgas | 2711 11 | 2,72 kg/kg |
Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 | 2,96 kg/kg |
Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter“ |
Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß Paragraph 26, im festgelegten Ausmaß:
NACE Klassifizierung | Wirtschaftszweig | Ausmaß der Entlastung |
C 23.51 | Herstellung von Zement | 95 % |
C 23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips | 95 % |
C 19.10 | Kokerei | 95 % |
C 19.20 | Mineralölverarbeitung | 95 % |
C 20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | 95 % |
C 24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | 95 % |
C 23.11 | Herstellung von Flachglas | 95 % |
C 10.81 | Herstellung von Zucker | 95 % |
B 07.10 | Eisenerzbergbau | 95 % |
C 23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik | 95 % |
C 23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten | 95 % |
C 23.13 | Herstellung von Hohlglas | 95 % |
B. 08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden | 95 % |
C 10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | 95 % |
C 20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
C 20.11 | Herstellung von Industriegasen | 90 % |
C 20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
C 24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | 90 % |
C 17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe | 90 % |
C 24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | 85 % |
C 17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff | 80 % |
C 23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus | 75 % |
C 23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | 75 % |
C 20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | 75 % |
C 10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) | 70 % |
B 08.93 | Gewinnung von Salz | 70 % |
C 11.06 | Herstellung von Malz | 70 % |
C 20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | 70 % |
C 24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | 70 % |
C 24.51 | Eisengießereien | 70 % |
C 23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien | 70 % |
C 16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten | 70 % |
B 06.10 | Gewinnung von Erdöl | 70 % |
C 24.31 | Herstellung von Blankstahl | 70 % |
C 20.60 | Herstellung von Chemiefasern | 65 % |
C 23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren | 65 % |
C 23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik | 65 % |
C 24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | 65 % |
C 20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | 65 % |
B 08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 65 % |
C 23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen | 65 % |
C 13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | 65 % |
C 13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | 65 % |
C 21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | 65 % |
C 24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | 65 % |
C 13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | 65 % |
B 05.10 | Steinkohlenbergbau | 65 % |
PRODCOM-Klassifizierung | Teile von Wirtschaftszweigen | Ausmaß der Entlastung |
10.31.11.30 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) | 65 % |
10.31.13.00 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln | 65 % |
10.51.21 | Magermilch- und Rahmpulver | 65 % |
10.51.22 | Vollmilchpulver | 65 % |
10.51.53.00 | Casein | 65 % |
10.51.54.00 | Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose) | 65 % |
10.51.55.30 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt | 65 % |
10.39.17.25 | Tomatenmark, konzentriert | 65 % |
10.89.13.34 | Backhefen | 65 % |
20.30.21.50 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie | 65 % |
20.30.21.70 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken | 65 % |
25.50.11.34 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl) | 65 % |
08.12.21.40 | Kaolin nicht gebrannt | 65 % |
08.12.21.60 | Kaolinhaltiger Ton und Lehm | 65 % |
Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.