§ 33 NEHG 2022 Schlussbestimmungen

NEHG 2022 - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Vollziehung
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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