Anl. 1 NEHG 2022 Energieträger in der Einführungsphase

NEHG 2022 - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Einführungsphase:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent)

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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