Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2,Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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