Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anmerkung eins, ) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.
Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung) | Kompensationsgrad |
bis zu 0,3 | 65 % |
mehr als 0,3 bis zu 0,6 | 70 % |
mehr als 0,6 bis zu 0,9 | 75 % |
mehr als 0,9 bis zu 1,2 | 80 % |
mehr als 1,2 bis zu 1,5 | 85 % |
mehr als 1,5 bis zu 1,8 | 90 % |
mehr als 1,8 | 95 % |
0 Kommentare zu § 26 NEHG 2022