Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle desDie Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Artikel 44, AGVO gestützt und basieren im Falle des
–Strichaufzählung§ 25 auf Art. 8;Paragraph 25, auf Artikel 8,;
–Strichaufzählung§ 26 auf Art. 17Paragraph 26, auf Artikel 17
der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Amtsblatt , L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (Paragraph 24, Absatz 3,) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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