§ 17 NEHG 2022 Nationales Emissionszertifikatehandelsregister

NEHG 2022 - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß Paragraph 43, EZG 2011.
  2. (2)Absatz 2,Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (Paragraph 7,) vor oder fehlen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind Paragraph 4, und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (Paragraph 4,) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NEHG 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NEHG 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NEHG 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NEHG 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NEHG 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NEHG 2022 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NEHG 2022
§ 18 NEHG 2022