Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,
1.Ziffer einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
2.Ziffer 2Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
–Strichaufzählungeine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll odereine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
–StrichaufzählungWasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
3.Ziffer 3Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz eins, durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.
(2a)Absatz 2 a,Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (§ 15) gestellt werden.Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 15,) gestellt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 NEHG 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NEHG 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 NEHG 2022