§ 11 NEHG 2022 Abgabe nationaler Emissionszertifikate

NEHG 2022 - Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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