§ 33 NEHG 2022 Schlussbestimmungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Vollziehung
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
  3. (32)Absatz 32,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.05.2024
Vollziehung
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
  3. (32)Absatz 32,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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