§ 3 KenV 2022 Ausgestaltung der Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Primäre Stromkennzeichnung
  1. (1)Absatz eins,Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsTechnologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
    2. 2.Ziffer 2Ursprungsland der Herkunftsnachweise: esin einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.Die Angaben der drei Kategorien in Absatz eins, haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Absatz 3, um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 4, abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Absatz eins und Absatz 2, hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 21.10.2025 bis 31.12.2025
Primäre Stromkennzeichnung
  1. (1)Absatz eins,Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsTechnologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
    2. 2.Ziffer 2Ursprungsland der Herkunftsnachweise: esin einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.Die Angaben der drei Kategorien in Absatz eins, haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Absatz 3, um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 4, abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Absatz eins und Absatz 2, hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.

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