§ 10 KenV 2022 Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,1
    1. 1.Ziffer einsdie im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
    2. 2.Ziffer 2die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
    Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben.
    Ziffer eins Bei Anlagen, die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie

    2.Ziffer 2neu in Betrieb genommen werden, hat die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzwErhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.

  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
  3. (3)Absatz 3,Der individuelle Wirkungsgrad des Stromspeichers muss in der Stromnachweisdatenbank gemeldet werden. Im Rahmen des Speicher- und Ausspeichervorgangs sind Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad der Anlage zu löschen. Liegen keine speicheranlagenspezifischen Wirkungsgrade vor, können technologiespezifische Referenzwerte verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Abs. 3 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.Die gemäß Absatz 2, auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Absatz 3, gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
  5. (5)Absatz 5,Nachweise, die auf das Stromspeicherkonto transferiert wurden, können vom Betreiber jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.
  6. (2)Absatz 2,Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
  7. (63)Absatz 63,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt vonsonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen erzeugteunmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werdenabgeben.Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt vonsonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen erzeugteunmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werdenabgeben.
  8. (4)Absatz 4,Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
  9. (5)Absatz 5,Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,1
    1. 1.Ziffer einsdie im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
    2. 2.Ziffer 2die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
    Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben.
    Ziffer eins Bei Anlagen, die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie

    2.Ziffer 2neu in Betrieb genommen werden, hat die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzwErhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.

  2. (2)Absatz 2,Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
  3. (3)Absatz 3,Der individuelle Wirkungsgrad des Stromspeichers muss in der Stromnachweisdatenbank gemeldet werden. Im Rahmen des Speicher- und Ausspeichervorgangs sind Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad der Anlage zu löschen. Liegen keine speicheranlagenspezifischen Wirkungsgrade vor, können technologiespezifische Referenzwerte verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Abs. 3 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.Die gemäß Absatz 2, auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Absatz 3, gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
  5. (5)Absatz 5,Nachweise, die auf das Stromspeicherkonto transferiert wurden, können vom Betreiber jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.
  6. (2)Absatz 2,Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
  7. (63)Absatz 63,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt vonsonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen erzeugteunmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werdenabgeben.Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt vonsonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen erzeugteunmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werdenabgeben.
  8. (4)Absatz 4,Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
  9. (5)Absatz 5,Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.

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