Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
1.Ziffer einsdie im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
2.Ziffer 2die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
(3)Absatz 3,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.
(4)Absatz 4,Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Bei Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, hat die Erhebung mit intelligenten Messgeräten zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese Stromherkunftsnachweise sind für die Generierung der Gas-Herkunftsnachweise heranzuziehen. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 KenV 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KenV 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 KenV 2022