§ 13 KenV 2022 Inkrafttreten

KenV 2022 - Stromkennzeichnungsverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 7, § 10 und § 10a jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 10 und Paragraph 10 a, jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.
In Kraft seit 21.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 KenV 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 KenV 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 KenV 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 KenV 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 KenV 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 KenV 2022
Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) Fundstelle