Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2)Absatz 2,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen.Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, ElWOG 2010 ausgenommen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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