§ 1 KenV 2022 Allgemeines

KenV 2022 - Stromkennzeichnungsverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Regelungsgegenstand

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.

In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 KenV 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KenV 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 KenV 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 KenV 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 KenV 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 KenV 2022