§ 6 KenV 2022 Versorger- und Produktmix

KenV 2022 - Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 78 Abs. 4 ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.Gemäß Paragraph 78, Absatz 4, ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
  2. (2)Absatz 2,Die primäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.Die primäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 3, ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4, als auch die Umweltauswirkungen gemäß § 6 sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 4,, als auch die Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 6, sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.
In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
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