§ 11 KenV 2022 Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler

KenV 2022 - Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.

In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
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