§ 13 KenV 2022 Inkrafttreten

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2025 bis 31.12.9999
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 7, § 10 und § 10a jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 10 und Paragraph 10 a, jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.

Stand vor dem 20.10.2025

In Kraft vom 08.02.2022 bis 20.10.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 7, § 10 und § 10a jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 10 und Paragraph 10 a, jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.

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