§ 4 VertriebenenVO

Vertriebenen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
  2. (1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
  3. (2)Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung eins, )
  4. (3)Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(_____________

Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)Anmerkung eins, : Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)

Stand vor dem 05.02.2023

In Kraft vom 12.03.2022 bis 05.02.2023
  1. (1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
  2. (1)Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
  3. (2)Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung eins, )
  4. (3)Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(_____________

Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)Anmerkung eins, : Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten