§ 1 VertriebenenVO

VertriebenenVO - Vertriebenen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

  1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
  2. 2.Ziffer 2sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
  3. 3.Ziffer 3Familienangehörige gemäß § 2,Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
In Kraft seit 12.03.2022 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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