Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 31.01.2023 bis 31.12.9999
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