§ 5 VertriebenenVO

Vertriebenen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 30.01.2023

In Kraft vom 12.03.2022 bis 30.01.2023
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 27/2023, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, tritt eine Woche nach der Kundmachung in Kraft.

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