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Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)Anmerkung eins, : Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)
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