§ 27 SchBV Fahrpraxis je Befähigungsausweis

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) beträgt
    1. 1.Ziffer eins180 Tage für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    2. 2.Ziffer 2180 Tage für das Schiffsführerpatent – AT
    3. 3.Ziffer 330 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    4. 4.Ziffer 4eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.
    Für die Anrechnung als Tag muss eine Fahrt im Ausmaß von mindestens zwei Stunden absolviert werden. An einem Kalendertag kann nur ein Fahrtag absolviert werden. Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:Wird eine Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, beantragt, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;Kapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins :, Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    3. 3.Ziffer 3Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;
    4. 4.Ziffer 4Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. 1.Ziffer eins20 m für das Kapitänspatent –Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT,
    2. 2.Ziffer 215 m für ein gemäß Abs. 2 Z 1 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,15 m für ein gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. 3.Ziffer 3mehr als 10 m für ein gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. e eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,mehr als 10 m für ein gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c) und d) eingeschränkt wird;Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) und d) eingeschränkt wird;
    5. 5.Ziffer 5Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
  5. (5)Absatz 5,Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) beträgt
    1. 1.Ziffer eins180 Tage für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    2. 2.Ziffer 2180 Tage für das Schiffsführerpatent – AT
    3. 3.Ziffer 330 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    4. 4.Ziffer 4eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.
    Für die Anrechnung als Tag muss eine Fahrt im Ausmaß von mindestens zwei Stunden absolviert werden. An einem Kalendertag kann nur ein Fahrtag absolviert werden. Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:Wird eine Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, beantragt, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;Kapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins :, Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    3. 3.Ziffer 3Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;
    4. 4.Ziffer 4Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. 1.Ziffer eins20 m für das Kapitänspatent –Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT,
    2. 2.Ziffer 215 m für ein gemäß Abs. 2 Z 1 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,15 m für ein gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. 3.Ziffer 3mehr als 10 m für ein gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. e eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,mehr als 10 m für ein gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c) und d) eingeschränkt wird;Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) und d) eingeschränkt wird;
    5. 5.Ziffer 5Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
  5. (5)Absatz 5,Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

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