Art. 6 ISTAV

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2022 bis 31.12.9999
GeltungsdauerDie Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar.

  1. (1)Absatz eins,Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.Bei positiver Evaluierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des IST-Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.
  2. (2)Absatz 2,Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Artikel römisch drei, Absatz 3,, die sich nach Absatz eins, bestimmt.

Stand vor dem 09.01.2022

In Kraft vom 07.07.2006 bis 09.01.2022
GeltungsdauerDie Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach dem Ablauf von 10 Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar.

  1. (1)Absatz eins,Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.Bei positiver Evaluierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des IST-Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.
  2. (2)Absatz 2,Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Artikel römisch drei, Absatz 3,, die sich nach Absatz eins, bestimmt.

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