§ 7 KliBG Deckung eines Sonderbedarfs

Klimabonusgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß Paragraph 8, gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.06.2023

(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß Paragraph 8, gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten