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(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß Paragraph 8, gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß Paragraph 8, gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.