§ 13 AutomatFahrV Übergangsbestimmungen

Automatisiertes Fahren Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den §§ 7 und 7a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den Paragraphen 7 und 7 a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.

Stand vor dem 23.10.2024

In Kraft vom 02.04.2022 bis 23.10.2024
  1. (1)Absatz eins,§ 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,§ 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den §§ 7 und 7a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den Paragraphen 7 und 7 a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.

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