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Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42, oder Paragraph 43, jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.
Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42, oder Paragraph 43, jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.