§ 10 EKAG 2022 In- und Außerkrafttreten

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.2029
Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.Paragraph 8, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 09.04.2022 bis 18.07.2024
Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Das Energiekostenausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.Paragraph 8, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.

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