§ 12 NEHG 2022 Einführungsphase

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
    • Strichaufzählung2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024

    beibei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  3. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.05.2024
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
    • Strichaufzählung2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024

    beibei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  3. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

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