§ 8 KenV 2022 Gültigkeit von Nachweisen

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
  2. (2)Absatz 2,Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 79 Abs. 5 ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.Gemäß Paragraph 79, Absatz 5, ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
  2. (2)Absatz 2,Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 79 Abs. 5 ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.Gemäß Paragraph 79, Absatz 5, ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.

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