§ 16 NEHG 2022 Überführungsphase

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • Strichaufzählung2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
  2. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  3. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind demeinem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.05.2024
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
  1. (1)Absatz eins,Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • Strichaufzählung2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
  2. (1)Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
  3. (2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind demeinem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  5. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

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