§ 3 SchBV Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.

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