§ 7 NEHG 2022 Überwachungsplan

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, zu erstellen ist.
  2. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012, in der Fassung (EU) 2023/2122, Amtsblatt Nummer L 39 vom 18.10.2023 Seite 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
  3. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 vorzunehmen.Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4,Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5,, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  6. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.
  7. (5)Absatz 5,Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß Paragraph 37, EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Absatz eins, anerkannt werden.
  8. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, zu erstellen ist.
  2. (1)Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012, in der Fassung (EU) 2023/2122, Amtsblatt Nummer L 39 vom 18.10.2023 Seite 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
  3. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 vorzunehmen.Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, vorzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4,Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs(EU) Nr. 52018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5(EU) Nr. 2018 aus 2066, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5,, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  6. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.
  7. (5)Absatz 5,Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß Paragraph 37, EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Absatz eins, anerkannt werden.
  8. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.

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