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Legende:
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Anm. 1: Art. 5 Z 3 BGBl. II Nr. 204/2023 lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.
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Anm. 1: Art. 5 Z 3 BGBl. II Nr. 204/2023 lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, lautet: „…wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.“ Die Anweisung wurde nicht durchgeführt, da nicht eindeutig ist welche Wortfolge zu ersetzen ist.