§ 4 KenV 2022 Sekundäre Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 6, in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß Paragraph 4, Absatz 5, auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß Paragraph 5, sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 78 und § 79 ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.
  6. (6)Absatz 6,In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.
  7. (7)Absatz 7,Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu § 3 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
  8. (7)Absatz 7,Die prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden. Länder, deren Anteil weniger als ein Prozent betragen, sind zur Unterkategorie „sonstige“ zusammenzufassen.
  9. (8)Absatz 8,Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in § 3 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 4 bis Paragraph 6, in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß Paragraph 4, Absatz 5, auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß Paragraph 5, sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind § 78 und § 79 ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.Als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 sowie die Ken-V anzuführen.
  6. (6)Absatz 6,In der Ausweisung der sekundären Stromkennzeichnung sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Weiters sind die Anteile aus verschiedenen fossilen Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, zur Unterkategorie „sonstige fossile Energieträger“ zusammenzufassen.
  7. (7)Absatz 7,Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu § 3 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden und hat analog zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
  8. (7)Absatz 7,Die prozentuelle Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss angeführt werden. Länder, deren Anteil weniger als ein Prozent betragen, sind zur Unterkategorie „sonstige“ zusammenzufassen.
  9. (8)Absatz 8,Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in § 3 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.Die Ausweisung des Ausmaßes des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen hat analog zu den Anforderungen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen.

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