§ 20 SchBV Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß Paragraph 131, Absatz 3, SchFG zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß Paragraph 131, Absatz 3, SchFG zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

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