§ 2 KenV 2022 Begriffsbestimmungen

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
    3. 3.Ziffer 3„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
    4. 2.Ziffer 2„Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
    5. 3.Ziffer 3„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
    6. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    7. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
    8. 6.Ziffer 6„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 genannten Kategorien
    9. 7.Ziffer 7„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010;
    10. 8.Ziffer 8„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 21.10.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
    3. 3.Ziffer 3„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
    4. 2.Ziffer 2„Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
    5. 3.Ziffer 3„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
    6. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    7. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
    8. 6.Ziffer 6„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 genannten Kategorien
    9. 7.Ziffer 7„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010;
    10. 8.Ziffer 8„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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