§ 4 KliBG Regionalausgleich

Klimabonusgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
    2. 2.Ziffer 2für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
    3. 3.Ziffer 3für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
    4. 4.Ziffer 4für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
  2. (2)Absatz 2,Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
  3. (3)Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.2022 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
    2. 2.Ziffer 2für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
    3. 3.Ziffer 3für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
    4. 4.Ziffer 4für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
  2. (2)Absatz 2,Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
  3. (3)Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.

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