§ 24 NEHG 2022 Entlastungsmaßnahmen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 01.01.9000
Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
  1. (1)Absatz eins,Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

157,5 Mio. Euro

3531 Mio. Euro

4043 Mio. Euro

4553 Mio. Euro

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,575 Mio. Euro

100186 Mio. Euro

125225 Mio. Euro

150250 Mio. Euro

Härtefälle 37,5 Mio. Euro 100 Mio. Euro 100 Mio. Euro 100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 bis 27und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 22.07.2023 bis 05.06.2024
Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
  1. (1)Absatz eins,Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

157,5 Mio. Euro

3531 Mio. Euro

4043 Mio. Euro

4553 Mio. Euro

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,575 Mio. Euro

100186 Mio. Euro

125225 Mio. Euro

150250 Mio. Euro

Härtefälle 37,5 Mio. Euro 100 Mio. Euro 100 Mio. Euro 100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 bis 27und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.

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