§ 24 SchBV Erbringung der Fahrzeit

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden. Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG erbracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden. Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG erbracht werden.

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