(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz ei... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz ist von der Abwicklungsstelle zu prüfen.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bund... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen1.Ziffer einszum... mehr lesen...
Mit der Abwicklung des Mitteleinsatzes wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß Paragraph 2, für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:1.Ziffer einsKosten von Unternehmen für d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen ... mehr lesen...
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft durch Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas. mehr lesen...
EvidenzlisteDokumentenname Geschäftszahl (Fremdzahl) Ausfertigungsnummer Datum Seitenumfang Klassifizierungsstufe Urheber Eingang……………….. …………………Datum UnterschriftEigene Geschäftszahl Übermittlung an……………….. …………………Datum Unterschriftoder Beilage der EmpfangsbestätigungVernichtung……………….. …………………D... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 268/2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 in ... mehr lesen...
Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Siche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unter Beachtung internationaler und nationaler Vorgaben zu vernichten. Registrierungspflichtige Dokumente werden von der zust... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden Kopien und/oder Übersetzungen von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz, der auf jeder Seite zu vermerken ist, zu individualisieren. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Informationen sind der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden.(2)Absatz 2,Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende en... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und die Verwaltungseinheit festzuhalten sind (Must... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Mitarbeiter Zugang zu klassifizierten Informationen haben. Sie haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zugang nur unter den Voraussetzungen der bezughabenden Vorschriften erfo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen in Informations- und Kommunikationssystemen bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von1.Ziffer einsder Klassifizierungsstufe,2.Ziffer 2dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte,3.Ziffer 3der Art und dem Ausmaß de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in § 3 oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in Paragraph 3, oder i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor der Übermittlung von klassifizierten Informationen ist durch Prüfung im Einzelfall oder durch Einhaltung der hiefür vorgesehenen generellen Regelungen sicherzustellen, dass beim Empfänger die Voraussetzungen des InfoSiG und dieser Verordnung gegeben sind.(2)Absatz 2,Im Rahmen d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3 InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden.Als Informationssiche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als1.Ziffer einsEINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, IFG, BGBl I Nr. 5/2024 genannten Interessen zuwiderlaufen würde,EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schu... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, anzuwenden ist.Sie ist auf Vorgänge anzuwenden, auf die Paragraph 2, Zi... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über1.Ziffer einsdie erzeugten Mengen an elektrischer Energie;2.Ziffer 2den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sow... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soll die mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Z 31 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erz... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 254/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 20 wird die Wortfolge „MEDIZINISCHE FACHASSISTENZ“ durch die Wortfolge „DIPLOMIERTER M... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Der/die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygie... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gru... mehr lesen...
Der/die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen ... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygie... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie, (Patho-)Physiologie, klinische Chemie, Immunologie, Hämatologie und Hämostaseologie und versteht die einschlägige bio-/medizinische Terminologie;2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;3.Ziffer 3ken... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gi... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einsfindet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt bzw. in einer Institution, die mit den betreffenden sanitätsbehördlichen Agenden betraut ist, zurecht;2.Ziffer 2kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen betreffend Reinigung, Desinfektion, Sterilisation... mehr lesen...
Der/Die Absolvent/in1.Ziffer einshat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;2.Ziffer 2erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;3.Ziffer 3verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Gr... mehr lesen...
–Strichaufzählungsind Arbeitstechniken für die Erstellung von Fachbereichsarbeiten zu vermitteln,–Strichaufzählungsind die Schüler/innen bei der Erarbeitung der Fachbereichsarbeit anzuleiten und zu betreuen,–Strichaufzählungsind die Schüler/innen auf die kommissionelle Diplomprüfung vorzubereiten... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende D... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 285 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende D... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Operationsassistenz hat mindestens 1 100 Stunden zu umfassen. Von den 1 100 Stunden müssen mindestens 550 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 392 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibend... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Obduktionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 233 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende Di... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Laborassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende Dif... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Gipsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 247 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende Differen... mehr lesen...
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Desinfektionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 217 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.Die verbleibende... mehr lesen...
UnterrichtsfächerMindeststundenErste Hilfe und Verbandslehre30Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe15Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung10Einführung in die allgemeine Hygiene10Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung15Kommunikation und ... mehr lesen...
Das Inhaltsverzeichnis sowie § 25 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 25, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974,, tritt mit Ablauf d... mehr lesen...
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assist... mehr lesen...
Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Pr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.(2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.(3)Absatz 3,Die Te... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen PrüfungDer /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MAB... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 23 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jew... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 21 oder 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jewei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforder... mehr lesen...
Ausbildungsbestätigung(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf hat der/die Leiter/in bzw. Direktor/in den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 18 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 28 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.(2)Absatz 2,Hi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist über ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen und hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern dies im Zulassungsbescheid vorgeschrieben ist.(2)Absa... mehr lesen...
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen des/der Schülers/in im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung mit1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,3.Ziffer 3„bestanden“ oder4.Ziffer 4„nicht bestanden“zu beurteilen. Eine positive ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.(2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus1.Ziffer einseiner mündlichen Präsentat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Schüler/in eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens zwei Wochen einzuräumen.(2)Absatz 2,Die Beurteilung der überarbeiteten Fachbereichsarbeit tritt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),2.Ziffer 2„gut“ (2),3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),4.Ziffer 4„genügend“ (4),5.Ziffer 5„nich... mehr lesen...
Modul Fachbereichsarbeit(1)Absatz eins,Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,3.Ziffer 3N... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.(2)Absatz 2,Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.(2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Sc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung hat jeweils die Inhalte zu umfassen, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/vo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu führen.(2)Absatz 2,Die Dokumentation ist von den Fachkräften bzw. vom/von der Au... mehr lesen...
Theoretische Ausbildung(1)Absatz eins,Im Rahmen der MAB-Aufbaumodule ist der Ausbildungserfolg in den Unterrichtsfächern der theoretischen Ausbildung, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, durch die jeweilige Lehrkraft zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätesten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:Für die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),2.Ziffer 2„gut“ (2),3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),4.Ziffer ... mehr lesen...
Leistungsfeststellung(1)Absatz eins,Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form1.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die theoretische und praktische Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen ist so zu gestalten, dass der Erwerb der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 sichergestellt ist.(2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und ... mehr lesen...
Qualifikationsprofile – Curriculum(1)Absatz eins,Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten.(2)Absatz 2,Die MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,3.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen:1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in während der Ausbildung und2.Ziffer 2bei im Au... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,4.Ziffer 4einer Ausbildung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.(2)Absatz 2,Die Lehrg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:1.Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:1.Ziffer einsder/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,2.Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbea... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat der/die Dienstgeber/in eine/n ausbildungsverantwortliche/n Arzt/Ärztin oder eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die praktische Ausbildung am Dienstort zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Person... mehr lesen...
Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.(2)Absatz 2,Der Rechts... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zuDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu1.Ziffer einseinem/einer niedergelassen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.(2)Absatz 2,Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv abs... mehr lesen...
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen(1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasstDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf g... mehr lesen...
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2013,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzb... mehr lesen...
Regelungsinhalt(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:1.Ziffer einsDesinfektionsassistenz2.Ziffer 2Gipsassistenz3.Ziffer 3Laborassistenz4.Ziffer 4Obduktionsassistenz5.Ziffer 5Operationsassistenz6.Ziffer 6Ordinati... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2024, tritt mit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.(2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene OTA-Ausbildung ist ein OTA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen.(2)Absatz 2,Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß § 30 ist einzutragen.Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 30, ist einzutragen.(3)Absatz 3,Das OTA-D... mehr lesen...
Zeugnisse(1)Absatz eins,Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.(2)Absatz 2,Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wied... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder2.Ziffer 2sc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.(2)Absatz 2,Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbi... mehr lesen...
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung(1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbild... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Ziffer 2Termin der kommissionell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 32 wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 32, wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird mindestens ein Themenfeld der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung in dem jeweiligen Themenfeld vor der Prüfungskommission wiederholt werden.(2)Absatz 2,Die Wiederholung ist zum ehe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.(2)Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionelle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg“2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg“3.Ziffer 3„mit Erfolg“4.Ziffer 4„nicht bestanden“Eine positi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:1.Ziffer einsInfektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung2.Ziffer 2Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie3. Ziffer 3Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spez... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Am Ende des 3. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2,Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung von der Leitung der OTA-Ausbildung unter folgenden Voraussetzung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbil... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an der Leistungsfeststellung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht teilnehmen, ist die Leistungsfeststellung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch inn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 3 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 23 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 23, A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,2.Ziffer 2ob we... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.(2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:1.Ziffer eins„sehr gut“ (1)2.Ziffer 2„gut“ (2)3.Ziffer 3„befriedigend“ (3)4.Ziffer 4„genügend“ (4)5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5)Eine positive Beurteilung ist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (§ 29) zu erfolgen hat, von der Prüfungskomm... mehr lesen...
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs von den Lehrkräften zu überprüfen und zu beurteilen.(2)Absatz 2,Die Leistungsfeststellung kann in Form1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Praktika sind in den in Anlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Ac... mehr lesen...
Qualifikationsprofil – Curriculum(1)Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.(2)Absatz 2,Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbild... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder4.Ziffer 4einer Ausbild... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.(2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG, 2.Ziffer 2die zur Beru... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.(2)Absatz 2,Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auszubildende sind zur Teilnahme an der OTA-Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme.(2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung daue... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:1.Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-in d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:1.Ziffer einsdie Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,2.Ziffer 2der/die leitende Sani... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/nWird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (Paragraph 4,) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n1. Ziffer einsdip... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete1.Ziffer einsLehrkräfte für die theoretische Ausbildung und2.Ziffer 2Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen... mehr lesen...
Leitung der OTA-Ausbildung(1)Absatz eins,Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß Paragraph 26 g, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist an1.Ziffer einseiner Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,2.Ziffer 2einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder3.Ziffer 3einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operatio... mehr lesen...
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – ... mehr lesen...
Regelungsinhalt(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).(2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3 (neu), § 6 Abs. 2 und 3, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass1.Ziffer einsdie Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der an... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern de... mehr lesen...
Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen. mehr lesen...
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendig... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erf... mehr lesen...
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der g... mehr lesen...
Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei privater Dienstleister bedienen kann. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inh... mehr lesen...
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf Bund... mehr lesen...
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildunge... mehr lesen...
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben... mehr lesen...
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der St... mehr lesen...
Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Be... mehr lesen...
Kooperationsverpflichtung Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitig... mehr lesen...
Eignung zum Bachelorstudium(1)Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:1.Ziffer einspersönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Beru... mehr lesen...
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:1.Ziffer einsunter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;2.Z... mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),3.Ziffer 3den Hochschull... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,§ 4 dieses Bundesgesetzes t... mehr lesen...
Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,2.Ziffer 2des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentensc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat in ihrer Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten sind vom Arbeitsmarktservice für eine zielgerichtete und qualifikationsadäquate Betreuung und Vermittlung von Arbeitskräften mit ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen zu berücksichtigen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.(2)Absatz 2,Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht n... mehr lesen...
Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:1.Ziffer einsUmfassende Information und Beratung über das Ane... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Tra... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Ziffer einsAnerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirku... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung aus... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführ... mehr lesen...
A:A:Straßen und sonstigen Verkehrswegen (wie Pisten, Wasserwegen, Gleisanlagen, Seilbahntrassen), ausgenommen sind betriebsinterne Verkehrswege,B:B:Gebäuden und Einrichtungen, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten (wie Wohnhäuser, Bürogebäude), sowie Einrichtungen... mehr lesen...
Lagerklasse 1.2Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.Lagerklasse 1.3Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, ... mehr lesen...
Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 3, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift sowie § 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt ... mehr lesen...
Durch § 9a wird Art. 15 der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt. Du... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.Die nach dem Schieß- und Spr... mehr lesen...
Behörde Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Lagerräume oder Lagerkammern sowie Manipulationsräume oder Manipulationskammern dürfen nur mit Schuhwerk und Kleidung mit antistatischen Eigenschaften betreten werden.(2)Absatz 2,Einrichtungen und Arbeitsmittel in Räumen (Kammern), in denen Schwarzpulver gelagert, transportiert ode... mehr lesen...
Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen. mehr lesen...
Höchstbelagsmengen In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Schwarzpulver (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager maximal 1 000 kg,3.Ziffer 3in einem unteri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In einem untertägigen Bergbau dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel bis zu einer Menge von 150 kg Nettoexplosivstoffmasse unter folgenden Bedingungen in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden:1.Ziffer einsDer Ab... mehr lesen...
Lagerung von geringen Mengen oberirdisch(1)Absatz eins,In jeder Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken) bis zu einer Menge von 26 kg auch in einem Raum gelagert werden,... mehr lesen...
Im Übrigen gelten §§ 14, 17 und 23. Im Übrigen gelten Paragraphen 14, 17 und 23, mehr lesen...
Die Lagerung von Zündmitteln bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von zehn Kilogramm ist auch in einer versperrbaren Nische im Bereich des Zugangsstollens zulässig. Der Abstand der Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage (zB Lagerkammern) hat mindestens zehn Meter zu betragen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten ist.(2)Absatz 2,Die Lagerkammern haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In den Lagerkammern sind das Öffnen von Verpackungen und das H... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hi... mehr lesen...
In jeder Manipulationskammer und vor jeder Lagerkammer sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Lagerkammer sowie jede Manipulationskammer müssen belüftet werden. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 1 und 3.Jede Lagerkammer sowie jede Manipulationskammer müssen belüftet werden. Im Übrigen gilt Paragraph 18, Absatz eins und 3, mehr lesen...
(1)Absatz eins,In jeder Lagerkammer müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten sowie2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.(2)Absatz 2,In jeder Manipulationskammer muss mindestens ein Tisch für Manipulationsarbe... mehr lesen...
Das Lager muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Im Übrigen gilt § 15. Das Lager muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Im Übrigen gilt Paragraph 15, mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt Paragraph 17,(2)Absatz 2,Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür... mehr lesen...
Sofern die Errichtung von Außenwänden oder Decken notwendig ist, sind diese in Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm auszuführen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage (wie dem Grubengebäude) oder ist die Errichtung eines Schutzwalles zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter nicht ausreichend, ist zur Minimierung des Explosionsdruckstoßes ein Explosionsverschluss v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (Paragraph 29,) zu betragen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.(2)Absatz 2,Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstandes D (§ 29) zu betragen.Die Gesamtlänge des Zu... mehr lesen...
Der Abstand D der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D=2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Ist nach § 32 Abs. 1 die Einrichtung eines Explosionsverschlusses erforderlich, i... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen zumindest aus1.Ziffer einseinem Zugangsstollen,2.Ziffer 2einer Lagerkammer und3.Ziffer 3einer Manipulationskammerbestehen.(2)Absatz 2,Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lage... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden mehrere Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt.(2)Absatz 2,Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L1/3 zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.(2)Absatz 2,Die in der Anlage 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Lagerräume haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In diesen Räumen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.(2)Absatz 2,Der Manipulationsraum darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren In... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.(2)Absatz 2,An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.(2)Absatz 2,Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die1.Ziffer einsPersonen und Objekte abdeckt und2.Ziffer 2den Druck... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Lager sind allseitig, bis auf den Zugang, zu überschütten, wobei die Überschüttung mindestens einen Meter betragen muss. Einer allfälligen Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Begrünen, entgegenzutreten. Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß § 26 ist um das Lager eine zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen (ausgenommen zum Be- und Entladen) und dürrem Bewuchs freizuhalten und erforderlichenfalls einzuzäunen ist. In der B... mehr lesen...
Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten. mehr lesen...
Sofern das Lagergebäude durch seine natürliche Lage oder die Erdüberschüttung nicht ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten, zu erhalten und jährlich durch eine Elektrofachkraft zu ü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Lager muss eine Lüftung haben. Sofern die natürliche Lüftung nicht ausreicht, ist für eine ausreichende mechanische Belüftung zu sorgen. Die Lüftung ist ausreichend, wenn auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können und Kondenswasser möglich... mehr lesen...
Sämtliche Außenbauteile des Lagers sowie die Türe zum Lagergebäude haben dem Stand der Technik zu entsprechen und einem erfahrenen Täter eine Widerstandszeit von mindestens zehn Minuten entgegenzusetzen. Dies gilt auch für Schlösser. mehr lesen...
(1)Absatz eins,In jedem Lagerraum müssen für eine geordnete Lagerführung vorhanden sein:1.Ziffer einsEinrichtungen wie Regale, Regalfächer, Lagerroste oder Paletten und2.Ziffer 2ein geeignetes Thermometer.(2)Absatz 2,Werden Zündmittel nicht in ihren Originalverpackungen gelagert, so sind für die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.(2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmä... mehr lesen...
Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten aufweisen. Bodenoberflächen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein. mehr lesen...
Die Lagerräume sind mit brandhemmenden Türen aus nicht brennbarem Material zu verschließen. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.(2)Absatz 2,Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.(3)Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal ... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Das Lagergebäude hat aus einem Manipulationsraum und mindestens einem durch feuerbeständige Trennwände abgeteilten Lagerraum zu bestehen.(2)Absatz 2,Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann statt eines Manipulationsraumes vor dem Lagerzugang ein vor Witterungs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Bescheid eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch weder die Schut... mehr lesen...
Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.(2)Absatz 2,Die Verzeichnisse sin... mehr lesen...
In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:1.Ziffer einsdas Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,2.Ziffer 2die Mitnahme und Verwendung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden1.Ziffer einsin einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder2.Ziffer 2in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder3.Ziffer 3in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.(2)Absatz 2,Schwarzpul... mehr lesen...
In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:1.Ziffer einsin einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,2.Ziffer 2in einem oberirdischen betretbaren Lager unter 10 000 kg,3.Ziffer 3in einem unterirdischen Lager maxi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen1.Ziffer einsunberechtigten Zugriff,2.Ziffer 2Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und3.Ziffer 3Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.(2)Absatz 2,Werden Spre... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:1.Ziffer einsSprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der B... mehr lesen...
§ 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. Paragraph 8, ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/ein... mehr lesen...
Ziele Ziele dieser Verordnung sind1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,2.Ziffer 2der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt,4.Ziffer 4der Schutz von Lagerstätten und5.Ziffer 5der Schutz ... mehr lesen...
Die Abkürzung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 2, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Abkürzung, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2,,... mehr lesen...
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und... mehr lesen...
Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. mehr lesen...
Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. mehr lesen...
Gutschriften, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG aus dem Vermögen der Pensionskasse geleistet wurden, können nicht rückverrechnet werden. Gutschriften, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG aus dem Vermögen der Pensionskasse geleistet wurden, können nicht rückverrechnet werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs-... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag (FB) ermittelt, und lag zum vorangegangenen Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionsk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages (FB) ist in den Folgejahren an den jeweiligen Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert (VW) zu ermitteln und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.(2)Absatz 2,Bei der Berechnung wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt: mehr lesen...
Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:Hi... mehr lesen...
Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Monatsertrag (MEj) des Monats j (j = 1, ..., 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG des Monats j (Veranlagungsüberschuss gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; ... mehr lesen...